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 AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Berchtold Reinigungen GmbH,

Aarburgerstrasse 13, 4800 Zofingen

Ausgabe vom 01.01.2023

REINIGUNG

1. Einleitung 

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der Berchtold Reinigungen GmbH (nachfolgend “Auftragnehmer” genannt) und dem Auftraggeber.

1.2 Von diesen AGB abweichende Bestimmungen gehen vor, wenn sie von beiden Parteien schriftlich vereinbart sind. 

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. 

2. Angebot und Vertrag

2.1 Ein Vertrag kommt zustande, sobald ein Angebot vom Auftragnehmer schriftlich oder mündlich (gemäß Art. 11 OR) durch den Auftraggeber bestätigt wurde. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in jedem Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, welche auch auf der Webseite des Auftragnehmer publiziert sind. 

Erstellte Angebote werden hinfällig, wenn sie nicht innerhalb von 60 Tagen durch den Auftraggeber bestätigt werden.

2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Allgemeinen Vertragsbedingungen jederzeit zu ändern, ohne die Auftraggeber besonders zu informieren. 
 

3. Leistungserbringung

3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Ausführung der im Angebot oder Vertrag vereinbarten Dienstleistungen. 

3.2 Der Auftragnehmer stellt einen Objektverantwortlichen, welcher dem Auftraggeber namentlich bekannt ist. Der Auftraggeber seinerseits bestimmt eine Person als direkten Ansprechpartner. 

3.3 Die zu erbringenden Dienstleistungen sind während den mit dem Auftraggeber abgesprochenen und festgelegten Zeiten zu leisten. 

Der Zugang zu den Örtlichkeiten ist für die Mitarbeitenden des Auftragnehmers zu den vereinbarten Zeiten zu gewähren. 

Entstehende Wartezeiten aufgrund verschlossener Zugänge werden dem Auftraggeber zum vereinbarten Stundensatz als Mehraufwand verrechnet. 

3.4 Werden Störungen bzw. Mängel bezüglich der Funktionsfähigkeit oder Sicherheit bei Anlagen, Ausstattung, Einrichtung oder sonstigen Bauteilen festgestellt, so ist unverzüglich eine Behebung der Störung bzw. des Mangels durch den Auftraggeber einzuleiten. 

Beeinträchtigt die Störung bzw. der Mangel die Benutzung oder Sicherheit des Gebäudes erheblich (z.B. defekte Brandschutzeinrichtung, defekte Schliessanlage, Schäden bei Fensterverglasung, Ausfall der Heizungsanlage etc.), so ist der  Auftragnehmer berechtigt, seine Dienstleistungen auszusetzen, bis die Störung bzw. der Mangel durch den Auftraggeber behoben ist. 

Der vereinbarte Vertrag reduziert sich in der Gesamtsumme dadurch nicht. Für entstandene Zusatzarbeiten, sprich Zusatzkosten, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung gemäß Arbeitsrapport.

 

3.5 An gesetzlichen Feiertagen werden keine Arbeiten ausgeführt. Dies ist in der Kalkulation entsprechend berücksichtigt und bewirkt keine Reduktion von vereinbarten Monatspauschalen. 

 

3.6 Ist das Vollziehen und Abschliessen von Rechtsgeschäften für den Auftraggeber Bestandteil der Leistungserbringung (z.B. Wartungsverträge), erteilt dieser mit der Vertragsunterzeichnung dem Auftragnehmer die Vollmacht, diese umzusetzen. 

Auf Verlangen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine schriftliche Vollmacht aus. 

3.7 Der Auftragnehmer kann zur Leistungserbringung jederzeit Dritte beiziehen bzw. mit Arbeiten beauftragen und diese Kosten weiterverrechnen.

3.8 Zusätzliche Dienstleistungen außerhalb der üblichen Reinigungsdienstleistungen wie Gartenarbeiten, Baumpflege, Schneeräumungen, etc. werden gemäß dem üblichen Stundensatz separat verrechnet. Dabei ist der Arbeitnehmer berechtigt, diese Arbeiten an externen Dienstleistern zu übertragen und die entsprechenden Aufwendungen / Kosten dem Auftraggeber weiterzuverrechnen.

 

4. Reinigungsmaterial

4.1 Der Auftragnehmer stellt die zur Erbringung der Dienstleistung benötigten Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Reinigungsmittel zur Verfügung. 

Abweichungen oder Zusatzkosten werden im individuellen Angebot geregelt. 

4.2 Das zur Leistungsausführung notwendige Verbrauchsmaterial wie WC-Papier, Handseifen, Papierhandtücher, Plastiksäcke, Abfallsäcke, etc. werden bei regelmäßigen Reinigungen, kostenlos vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder durch den Auftragnehmer geliefert und zusätzlich verrechnet.

4.3 Der Auftraggeber stellt das zur Arbeitsausführung erforderliche Wasser, den elektrischen Strom und die zur Organisation und Lagerung erforderlichen Räume beleuchtet, gelüftet und geheizt unentgeltlich zur Verfügung. 

4.4 Sofern erforderlich, übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer kostenlos die erforderlichen Schlüssel und/oder Badges gegen Quittung. 

 

5. Personal 

5.1 Grundsätzlich wird durch den Auftragnehmer eine Arbeit und nicht eine Einzelperson geschuldet.

Respekt und Toleranz sind die Basis unserer Zusammenarbeit. Unsere Mitarbeitenden werden sorgfältig ausgesucht und erhalten einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag. Wir legen Wert auf einen tadellosen Leumund und auf ein kundenorientiertes Auftreten. 

5.2 Wir als Auftragnehmer verpflichten uns zu einer familiären, sozialen und branchenüblichen Personalpolitik. 

Grundsätzlich halten wir uns an die geltenden Gesamtarbeitsverträge sowie zur vollständigen Abgeltung aller Sozialkosten.

Der Auftragnehmer bestätigt, dass die Gleichbehandlung von Mann und Frau, gemäß unserem Bundesgesetz, im Unternehmen gewährleistet ist.

5.3 Das Personal des Arbeitnehmers verfügt über die notwendigen Formalitäten und ist für die vorgesehenen Arbeiten qualifiziert, ausgebildet und instruiert. Die Interessen des Arbeitnehmers werden durch das Personal nach innen wie auch gegenüber Dritten vertreten und erbringt seine Leistungen kundenorientiert und zuverlässig.

5.4 Die Auftragnehmer und ihre Mitarbeitenden verpflichten sich, Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten und die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten. Auch verpflichten sie sich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dessen Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, sowie über den Haushalt und das Persönliche des Kunden, Stillschweigen zu bewahren.

5.5 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich, während der Vertragsdauer gegenseitig kein Personal abzuwerben.

5.6 Ohne schriftliche Erlaubnis dürfen die Mitarbeitenden der Auftragnehmerin weder auf eigene Rechnung, noch auf Rechnung eines Dritten abgeworben oder eingestellt werden. Das gilt bis zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in der ganzen Schweiz.

 

6. Kündigung von Aufträgen 

6.1  Ein einmaliger Auftrag kann schriftlich per Email oder Brief bis;

  •  10 Arbeitstage vor Auftragsausführung und als Privatperson 

  •  20 Arbeitstage vor Auftragsausführung als Geschäftskunden

gekündigt werden.

Bei einer Kündigung nach dieser Frist, bezahlt der Kunde der Auftragnehmerin (ob Privat- oder Geschäftskunde) bis sieben Tage vor Ausführung 30% und danach 50% des vereinbarten Auftragsvolumens. Im gegenseitigen Einverständnis können Kündigungen zu jeder Zeit auch ohne Entschädigung erfolgen.

6.2 Bei Kündigung eines regelmäßigen Auftrages (Abonnemente) beträgt die Kündigungsfrist 30 Tage und erfolgt auf das Ende eines Kalendermonats. 

Bei größeren Geschäftskunden behalten wir uns vor, im individuellen Reinigungsangebot eine Mindestvertragsdauer festzulegen. Die Kündigung muss schriftlich per Email oder Brief vorgenommen werden.
 

7. Auftragserfüllung

Abnahme der Dienstleistungen und Abgabegarantie

7.1 Die Dienstleistungen gelten als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens aber bis 18.00 Uhr des folgenden Tages, begründete schriftliche Einwendungen erhebt. 

 

7.2 Begründete Mängel werden rasch möglichst, in der Regel innerhalb von 48 Stunden, behoben. Weitere Gewährleistungsansprüche sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.

 

7.3 Der Abgabetermin muss 10 Tage nach der Reinigung erfolgen. Bei Abgabeterminen, die nicht innerhalb von 20 Tagen nach der Reinigung erfolgen, entfällt der Anspruch auf die Abgabegarantie. Eine allfällige Nachreinigung wird dem Kunden verrechnet.

 

8. Haftung 

8.1 Für alle anlässlich der Ausführung der vereinbarten Dienstleistungen verursachten Personen- und Sachschäden ist ein Versicherungsvertrag mit einer Deckungssumme von CHF 10'000'000 abgeschlossen. 

8.2 Der Auftragnehmer haftet ausschließlich im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch seine Mitarbeitenden während der Ausübung ihrer Arbeit verursacht wurden. 

 

8.3 Für Schäden, die von der Versicherung nicht gedeckt sind, oder die Deckungssumme übersteigen, sowie für Vermögensschäden ist jegliche Haftung wegbedungen. 

 

8.4 Bei Verlust von anvertrauten Schlüsseln haftet der Auftragnehmer für die Kosten der Ersatzbeschaffung der Schlüssel. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. 

8.5 Schadensansprüche müssen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, spätestens 14 Tage nach Eintritt des schädlichen Ereignisses.

8.7 Bei Reinigungen von Fenstern, Glas-Bauteilen und anderen Oberflächen jeglicher Art mit nachfolgenden Eigenschaften;

  • Rückstände von Baumaterialien (Gips, Beton, Klebstoffe, etc) an;

    • Fenster

    • Fensterrahmen

    • Türrahmen

    • Türen

    • Bodenbeläge

    • Verbaute Bauprodukte aus Chrom und Holz

    • Generelle Oberflächen

übernimmt der Auftragnehmer generell keine Haftung für allfällige Schäden. Eine schadenfreie Reinigung solcher Bauprodukte mit den oben genannten Eigenschaften ist praktisch unmöglich.

Das gesamte Personal des Auftragnehmers darf in einem solchen Fall die betroffenen Oberflächen nicht reinigen, ohne die schriftliche Zustimmung der verantwortlichen Person (Bauherr, Architekten, Bauführer). 

Nach der Freigabe zur Reinigung (durch die zuständigen Objektverantwortlichen) sind die Mitarbeitenden der Auftragnehmerin verpflichtet, die betroffenen Bauteile zu dokumentieren und fotografisch festzuhalten.
 

9. Zahlungsbedingungen 

9.1 Die im individuellen Angebot vereinbarten Zahlungsbedingungen sind einzuhalten. Ist nichts vereinbart, gelten 30 Tage nach Rechnungsdatum als Zahlungsbedingung. 

Mit Ablauf der Zahlungsfrist ist der Kunde automatisch in Verzug. Bei nicht fristgerechter Zahlung kann die Auftragnehmerin eine Mahnung versenden und pro Mahnung bis CHF 50.00 zusätzlich in Rechnung stellen. 

9.2 Wo nicht angegeben, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in allen Preisen nicht enthalten.

Diese wird separat ausgewiesen und verrechnet. 

 

10. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

10.1 Der Kunde verpflichtet sich bei Reklamationen, welche aus Vertragsabweichungen entstanden sind, in einem Gespräch mit der Geschäftsleitung der Berchtold Reinigungen GmbH eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

Für Streitigkeiten, die nicht gütlich geregelt werden können, gilt als Gerichtsstand der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Es gilt schweizerisches Recht.

10.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein integrierter Bestandteil der Vereinbarung mit dem Kunden und gelten bei jeder Geschäftsbeziehung als stillschweigend anerkannt. Durch die schriftliche oder mündliche Auftragserteilung erklärt der Kunde sein Einverständnis in allen Punkten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

UMZUG / RÄUMUNGEN / ENTSORGUNG

 

1. Einleitung 

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der Berchtold Reinigungen GmbH (nachfolgend “Auftragnehmer” genannt) und dem Auftraggeber.

 

1.2 Von diesen AGB abweichende Bestimmungen gehen vor, wenn sie von beiden Parteien schriftlich vereinbart sind. 

 

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. 

 

2. Vertrag

2.1 Ein Vertrag kommt zustande, sobald ein Angebot vom Auftragnehmer schriftlich oder mündlich (gemäß Art. 11 OR) durch den Auftraggeber bestätigt wurde.

Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in jedem Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, welche auch auf der Webseite des Auftragnehmer publiziert sind.

Erstellte Angebote werden hinfällig, wenn sie nicht innerhalb von 60 Tagen durch den Auftraggeber bestätigt werden.

 

2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Allgemeinen Vertragsbedingungen jederzeit zu ändern, ohne die Auftraggeber besonders zu informieren. 
 

3. Leistungserbringung

3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Ausführung der im Angebot oder Vertrag vereinbarten Dienstleistungen. 

 

3.2 Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie insbesondere Adressen, Kreditorenangaben, Menge, Anzahl und Eigenschaften des Transport- oder Einlagerungsguts zu liefern. 

 

3.3 Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die Hauptverkehrsstraßen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für das Transportfahrzeug gut befahrbar sein.

Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen.

In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Maßgabe der Mehraufwendungen.

 

3.4 Die zu erbringenden Dienstleistungen sind während den mit dem Auftraggeber abgesprochenen und festgelegten Zeiten zu leisten. 

Der Zugang zu den Örtlichkeiten ist für die Mitarbeitenden des Auftragnehmers zu den vereinbarten Zeiten zu gewähren. 

Entstehende Wartezeiten aufgrund verschlossener Zugänge werden dem Auftraggeber zum vereinbarten Stundensatz als Mehraufwand verrechnet. 
 

4. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

4.1 Die vertragliche Hauptleistung des Auftragnehmers besteht;

  • in der Übernahme des demontierten und zweckmässig und beförderungssicher verpackten Transportgutes

  • Transportsichere Beladung im Transportmittel

  • Transport an den Entladeort

  • Entladung und der einmaligen Platzierung in den vom Auftraggeber bezeichneten Räumlichkeiten

 

4.2 Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Auftragnehmer führt den Auftrag vertragsgemäß und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung oder Einlagerung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.

4.3 Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet, den Inhalt von Transportgefäßen oder verpackten Gegenständen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Passkontrollen vorzunehmen. Dasselbe gilt auch für die Einlagerung von Gegenständen.

 

4.4 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Zweckmässigkeit oder Beförderungssicherheit von Verpackungen zu kontrollieren. Stellt der Auftragnehmer offensichtliche Mängel oder Unklarheiten fest, so weist er den Auftraggeber unverzüglich darauf hin. Dasselbe gilt auch für die Einlagerung von Gegenständen.

 

4.5 Treten unterwegs Beförderungshindernisse auf, welche den weiteren Transport verunmöglichen oder unzumutbar machen (gesperrte oder beschädigte Strassen, hoheitliche Anordnungen, Strassenverhältnisse usw.) so holt der Auftragnehmer Weisungen des Weisungsberechtigten ein. Erhält er innert 30 Minuten keine klaren Anweisungen, so kann er nach seiner Wahl das Transportgut auf Kosten des Auftraggebers auszulagern oder eine alternative Route nach seiner Wahl fahren. Die gleichen Regeln gelten sinngemäß, wenn der Empfänger das Gut nicht annehmen will oder nicht erreichbar ist (Ablieferungshindernisse).

5. Pflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber hat für eine zweckmäßige und beförderungssichere Verpackung zu sorgen. Insbesondere sind zerbrechliche Gegenstände (Lampen, Lampenschirme, Glas, Pflanzen und technische Geräte wie Fernseher und Computer, etc.) so zu verpacken, dass sie gegen die auf einem Transport oder Einlagerungen auftretenden Kräfte ausreichend geschützt sind. Nicht zweckmäßig oder beförderungssicher verpacktes oder verschmutztes Transportgut oder Einlagerungsgut darf zurückgewiesen werden, ohne dass die übrigen vertraglichen Rechte und Pflichten davon berührt sind.

5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer und den Frachtführer auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes oder der Einlagerungsgegenstände auf dessen Schadensanfälligkeit aufmerksam zu machen. Bei wertigen Gegenständen (ab einem Anschaffungspreis von CHF 4’000.00) ist der Auftragnehmer zusätzlich in schriftlicher Form, 10 Tage vor dem vereinbarten Termin, zu informieren.

Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes oder des Einlagerungsgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Auftragnehmer und des Frachtführers, seinen Hilfspersonen sowie Behörden die volle Verantwortung für seine Deklaration.

5.3 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten im vereinbarten Zeitpunkt, bez. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge, begonnen werden können. Die Kontrolle, ob alle für den Transport bestimmten Güter geladen und keine Güter mitgenommen werden, die nicht für den Transport oder die Einlagerung bestimmt sind, obliegt einzig dem Auftraggeber. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes oder der Einlagerung erforderlichen Dokumente, Bewilligen oder Absperrungen dem Auftraggeber.

 

5.4 Der Auftraggeber oder seine Leute sollen keine Arbeiten ausführen, die dem Auftragnehmer obliegen, oder ihn bei seinen Arbeiten unterstützen. Nehmen die Auftraggeber oder ihre Leute dennoch solche Tätigkeiten vor, so tun sie dies auf eigenes Risiko und nicht als Hilfsperson des Auftragnehmers.

5.5 Ausdrücklich vom Transport oder Einlagerungen ausgeschlossen sind;

  • Das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten. 

    • Mehraufwendungen nur nach Absprache mit dem Auftragnehmer. Der Mehraufwand wird verrechnet.

  • Das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbel, die besonders viel Zeit in Anspruch nehmen. 

    • Mehraufwendungen nur nach Absprache mit dem Auftragnehmer. Der Mehraufwand wird verrechnet

  • Der Transport von Gegenständen von mehr als 100 kg Eigengewicht.

    • Nur nach Absprache mit dem Auftragnehmer

  • Das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhänge, Einbauten etc.

    • Nur nach Absprache mit dem Auftragnehmer

  • Bargeld

  • Gold, Silber oder andere Edelmetalle in Münzen- oder Barrenform

  • Waffen aller Art

  • Gefahrengüter wie feuer- oder explosionsgefährliche Güter

  • Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes die Inhabereigenschaft haben

  • Spezielle Wertgegenstände mit einem Wert ab CHF 4’000.00 wie Bilder, Skulpturen etc.

  • Tiere

5.6 Bei der Auftragserteilung von Einlagerungen und Aufbewahrung von Mobiliar, Kartons, Hausrat, Musikinstrumente sowie anderen Gütern, lagern wir das Gut nach Anweisungen des Kunden ein. Unsere Pflicht erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in geeigneten Lagerräumen, nicht auf besondere Vorkehrungen und Behandlungen des Lagergutes während der Lagerzeit. 

Bei Güter mit einem Anschaffungswert ab CHF 4’000.00 ist der Kunde verpflichtet, das dem Auftragnehmer in schriftlicher Form mitzuteilen.

 

6. Personal 

6.1 Grundsätzlich wird durch den Auftragnehmer eine Arbeit und nicht eine Einzelperson geschuldet.

Respekt und Toleranz sind die Basis unserer Zusammenarbeit. Unsere Mitarbeitenden werden sorgfältig ausgesucht und erhalten einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag. Wir legen Wert auf einen tadellosen Leumund und auf ein kundenorientiertes Auftreten. 

6.2 Wir als Auftragnehmer verpflichten uns zu einer familiären, sozialen und branchenüblichen Personalpolitik. 

Grundsätzlich halten wir uns zur vollständigen Abgeltung aller Sozialkosten.

Der Auftragnehmer bestätigt, dass die Gleichbehandlung von Mann und Frau, gemäß unserem Bundesgesetz, im Unternehmen gewährleistet ist.

6.3 Das Personal des Arbeitnehmers verfügt über die notwendigen Formalitäten und ist für die vorgesehenen Arbeiten qualifiziert, ausgebildet und instruiert. Die Interessen des Arbeitnehmers werden durch das Personal nach innen wie auch gegenüber Dritten vertreten und erbringt seine Leistungen kundenorientiert und zuverlässig.

 

6.4 Die Auftragnehmer und ihre Mitarbeitenden verpflichten sich, Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten und die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten. Auch verpflichten sie sich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dessen Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, sowie über den Haushalt und das Persönliche des Kunden, Stillschweigen zu bewahren.

6.5 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich, während der Vertragsdauer gegenseitig kein Personal abzuwerben.

 

6.6 Ohne schriftliche Erlaubnis dürfen die Mitarbeitenden der Auftragnehmerin weder auf eigene Rechnung, noch auf Rechnung eines Dritten abgeworben oder eingestellt werden. Das gilt bis zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in der ganzen Schweiz.

 

7. Kündigung von Aufträgen 

7.1 Ein einmaliger Auftrag kann schriftlich per Email oder Brief bis;

  •  10 Arbeitstage vor Auftragsausführung und als Privatperson 

  •  20 Arbeitstage vor Auftragsausführung als Geschäftskunden

gekündigt werden.

Bei einer Kündigung nach dieser Frist, bezahlt der Kunde der Auftragnehmerin (ob Privat- oder Geschäftskunde) bis sieben Tage vor Ausführung 30% und danach 50% des vereinbarten Auftragsvolumens. Im gegenseitigen Einverständnis können Kündigungen zu jeder Zeit auch ohne Entschädigung erfolgen.
 

7.2 Bei Kündigung eines regelmäßigen Auftrages (Abonnemente) beträgt die Kündigungsfrist 30 Tage und erfolgt auf das Ende eines Kalendermonats. 

Bei größeren Geschäftskunden behalten wir uns vor, im individuellen Reinigungsangebot eine Mindestvertragsdauer festzulegen. Die Kündigung muss schriftlich per Email oder Brief vorgenommen werden.

 

8. Retentionsrecht

8.1 Das dem Frachtführer übergebene Transportgut oder Einlagerungsgut haftet ihm als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber.

Nach ungenutztem Ablauf einer vom Auftragnehmer unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf der Auftragnehmer die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten.

Für allfällige Entsorgungskosten wird der Auftraggeber haftbar gemacht.

 

9. Haftung und Haftungsausschluss

9.1 Für alle anlässlich der Ausführung der vereinbarten Dienstleistungen verursachten Sachschäden ist ein Versicherungsvertrag mit einer Deckungssumme;

  • CHF 50’000.00 pro Fahrzeug, resp. CHF 100’000.00 pro Fahrzeug mit Anhänger 

  • CHF 100’000.00 bei Einlagerungen von Dritteigentum

abgeschlossen. 
 

9.2 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die nachweislich durch Fahrlässigkeit seines Personal verursacht worden sind. 

9.3 Der Auftragnehmer ist insbesondere von seiner Haftung befreit,

  • wenn Verlust, Beschädigung oder Verspätung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm erteilte Weisung, Mängel oder Beschaffenheit des Umzugsgutes / Einlagerungsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hatte

  • wenn besonders gefährdete Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Rahmen, Leuchten, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer, Hard- und Software beschädigt werden oder Datenverluste auftreten.

  • wenn andere Gegenstände von großen Empfindlichkeiten brechen oder beschädigt werden. Es sei denn, der Auftraggeber weise nach, dass der Auftragnehmer die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht angewendet hat

  • wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Verbotsgut (Artikel 5 Absatz 5.5) zum Transport oder Einlagerungen mitgibt, ohne dies mit dem Auftragnehmer schriftlich vereinbart zu haben.

  • wenn ein Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird

  • wenn der Auftragnehmer darauf hinweist (abgemahnt), das ein bestimmter Gegenstand aufgrund seiner Grösse oder Gewicht nicht ohne Schadensverursachung aus seiner räumlichen Position entfernt, be- oder entladen, eingelagert werden kann und der Auftraggebern trotz dieser Anmahnung auf der Durchführung beharrt.

  • wenn das Transport- oder Lagerungsgut verspätet am Entlade-/ Einlagerungsort eintrifft, obwohl der Auftragnehmer die nach den Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet hat.

  • wenn deren Ein- und Auspacken durch sein eigenes Personal bereitgestellt wurde

  • wenn die Haftung sich ausschließlich für die Kosten einer allfälliger Reparatur, oder ein Entschädigung für Wertminderung (unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche) beschränkt

 

9.4 Die Haftung beginnt mit der Abnahme der Güter und endet mit dem Abladen am Bestimmungsort. 

 

10. Mängelrüge 

10.1 Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Auslad zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei der Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Tagen schriftlich mitzuteilen.

10.2 Äußerlich nicht sofort erkennbare Schäden sind dem Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen nach der Entdeckung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach der erbrachten Dienstleistung in schriftlicher Form anzuzeigen.

10.3 Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen oder Gewährleistungen  mehr berücksichtigt werden. 

 

11. Zahlungsbedingungen 

11.1 Die im individuellen Angebot vereinbarten Zahlungsbedingungen sind einzuhalten. Ist nichts vereinbart, gelten 30 Tage nach Rechnungsdatum als Zahlungsbedingung. 

Mit Ablauf der Zahlungsfrist ist der Kunde automatisch in Verzug. Bei nicht fristgerechter Zahlung kann die Auftragnehmerin eine Mahnung versenden und pro Mahnung bis CHF 50.00 zusätzlich in Rechnung stellen. 
 

11.2 Wo nicht angegeben, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in allen Preisen nicht enthalten.

Diese wird separat ausgewiesen und verrechnet. 

 

12. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

12.1 Der Kunde verpflichtet sich bei Reklamationen, welche aus Vertragsabweichungen entstanden sind, in einem Gespräch mit der Geschäftsleitung der Berchtold Reinigungen GmbH eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

Für Streitigkeiten, die nicht gütlich geregelt werden können, gilt als Gerichtsstand der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Es gilt schweizerisches Recht.

12.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein integrierter Bestandteil der Vereinbarung mit dem Kunden und gelten bei jeder Geschäftsbeziehung als stillschweigend anerkannt. Durch die schriftliche oder mündliche Auftragserteilung erklärt der Kunde sein Einverständnis in allen Punkten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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